Die Sach- und Preisgefahr sind zwei wichtige Begriffe im Bereich des Handelsrechts und beziehen sich auf verschiedene Arten von Risiken, die im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag auftreten können.

Die Sachgefahr bezieht sich auf das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der gekauften Sache. Gemäß dem Grundsatz “Kauf bricht nicht Miete” geht die Sachgefahr mit Übergabe der Sache auf den Käufer über, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.

Die Preisgefahr hingegen bezieht sich auf das Risiko von Preisveränderungen für die gekaufte Sache, die zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe eintreten können. Grundsätzlich trägt der Verkäufer die Preisgefahr bis zur Übergabe, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.

Beide Risiken können vertraglich anders geregelt werden, beispielsweise durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien oder durch Verweisung auf bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

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    Weitere Details zue Sach- und Preisgefahr

    Im Kontext des Leasings beziehen sich die Begriffe Sach- und Preisgefahr auf die Risiken, die bei der Nutzung eines geleasten Objekts auftreten können. Im Gegensatz zum Kaufvertrag ist beim Leasing die Sach- und Preisgefahr in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen.

    Die Sachgefahr im Leasingvertrag umfasst das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung des geleasten Objekts während der Laufzeit des Leasingvertrags. In der Regel geht die Sachgefahr mit dem Beginn des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer über. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall für die Instandhaltung und Reparatur des Objekts verantwortlich. Allerdings kann im Leasingvertrag auch vereinbart werden, dass der Leasinggeber für die Instandhaltung und Reparatur des Objekts zuständig ist.

    Die Preisgefahr im Leasingvertrag bezieht sich auf das Risiko von Preisschwankungen für das geleasten Objekt während der Laufzeit des Leasingvertrags. Anders als beim Kaufvertrag trägt der Leasingnehmer im Regelfall die Preisgefahr für das geleasten Objekt. Das bedeutet, dass der Leasingnehmer für eine mögliche Wertminderung des Objekts aufgrund von Marktschwankungen oder anderen Faktoren verantwortlich ist. Es ist jedoch möglich, dass im Leasingvertrag eine Regelung vorgesehen ist, nach der der Leasinggeber das Risiko der Preisgefahr trägt.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen zur Sach- und Preisgefahr im Leasingvertrag individuell ausgehandelt werden können und daher je nach Vertrag unterschiedlich ausfallen können. Es ist daher ratsam, den Leasingvertrag sorgfältig zu prüfen und sich bei Unklarheiten von einem Experten beraten zu lassen.

    Weitere Aspekte, die im Zusammenhang mit dem Begriff Sach- und Preisgefahr erwähnenswert sind, betreffen insbesondere die Haftung und Versicherungspflicht im Falle von Schäden am geleasten Objekt.

    Im Leasingvertrag kann eine Regelung vorgesehen sein, nach der der Leasingnehmer für Schäden am geleasten Objekt haftet. Hierbei ist zu beachten, dass der Leasingnehmer in der Regel für sämtliche Schäden verantwortlich ist, die während der Laufzeit des Leasingvertrags entstehen, unabhängig davon, ob sie durch seine Schuld oder durch äußere Umstände verursacht wurden. In einigen Fällen kann es jedoch möglich sein, eine Versicherung abzuschließen, die die Haftung des Leasingnehmers einschränkt.

    Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht im Zusammenhang mit dem geleasten Objekt zu beachten. Je nach Art des geleasten Objekts kann eine bestimmte Versicherungspflicht bestehen, beispielsweise eine Kfz-Haftpflichtversicherung für ein geleastes Fahrzeug oder eine Maschinenversicherung für ein geleastes Produktionsgerät. In vielen Fällen ist es jedoch auch möglich, dass der Leasinggeber eine entsprechende Versicherung für das geleasten Objekt abschließt und die Kosten hierfür auf den Leasingnehmer umlegt.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regelungen zur Sach- und Preisgefahr im Leasingvertrag individuell ausgehandelt werden können und von verschiedenen Faktoren abhängen, wie beispielsweise der Art des geleasten Objekts, der Laufzeit des Vertrags und den individuellen Vereinbarungen der Parteien. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld sorgfältig über die Regelungen im Leasingvertrag zu informieren und sich gegebenenfalls von einem Experten beraten zu lassen.

    Beispiele zur Sach- und Preisgefahr

    1. Beispiel: Leasing eines Kraftfahrzeugs
    • Sachgefahr: Der Leasingnehmer übernimmt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug während der Laufzeit des Leasingvertrags, einschließlich Diebstahl, Unfällen und Verschleiß.
    • Preisgefahr: Der Leasingnehmer trägt das Risiko von Wertverlusten des Fahrzeugs aufgrund von Marktschwankungen oder anderen Faktoren.
    1. Beispiel: Leasing eines Produktionsgeräts
    • Sachgefahr: Der Leasingnehmer ist für die Instandhaltung und Reparatur des Produktionsgeräts verantwortlich, einschließlich Schäden durch Verschleiß, Beschädigung oder Diebstahl.
    • Preisgefahr: Der Leasingnehmer trägt das Risiko von Wertverlusten des Produktionsgeräts aufgrund von Marktschwankungen oder anderen Faktoren.
    1. Beispiel: Leasing eines Bürogebäudes
    • Sachgefahr: Der Leasingnehmer ist für Reparaturen und Instandhaltung des Bürogebäudes verantwortlich, einschließlich Schäden durch natürliche Ursachen wie Stürme oder Überschwemmungen.
    • Preisgefahr: Der Leasingnehmer trägt das Risiko von Wertverlusten des Bürogebäudes aufgrund von Marktschwankungen oder anderen Faktoren, einschließlich Änderungen in der Nachfrage nach Büroflächen oder Veränderungen in der lokalen Wirtschaft.

    Weitere Arten von Sach- und Preisgefahr

    • Verbrauchsgüterkauf: Im Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer grundsätzlich auch nach Übergabe die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Sache, es sei denn, der Käufer hat den Schaden selbst verschuldet.
    • Werkvertrag: Beim Werkvertrag trägt der Werkunternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werks durch den Auftraggeber. Danach geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
    • Mietvertrag: Im Mietvertrag geht die Gefahr, dass die Mietsache beschädigt oder zerstört wird, grundsätzlich nicht auf den Mieter über. Allerdings ist der Mieter in der Regel verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um mögliche Schäden abzudecken.
    • Frachtvertrag: Im Frachtvertrag trägt der Frachtführer die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Güter während des Transports. Allerdings kann die Gefahr auch auf den Versender oder den Empfänger übertragen werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
    • Versicherung: In der Versicherungswirtschaft wird zwischen der Sach- und der Betriebsunterbrechungsversicherung unterschieden. Bei der Sachversicherung geht es um den Schutz von Sachwerten wie Gebäuden, Fahrzeugen oder Inventar. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung geht es um den Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die durch Betriebsstörungen wie etwa Produktionsausfälle oder Lieferverzögerungen entstehen können. Hierbei trägt der Versicherungsnehmer das Risiko der Schadenentstehung.

    Häufig gestellte Fragen über Sach- und Preisgefahr

    Vor- und Nachteile der Sach- und Preisgefahr

    Für Leasingnehmer

    Vorteile:

    • Geringere Kapitalbindung, da keine hohen Anschaffungskosten
    • Hohe Flexibilität durch regelmäßigen Wechsel des geleasten Objekts möglich
    • Leasingraten können steuerlich abgesetzt werden
    • Der Leasinggeber übernimmt oft die Wartungs- und Reparaturkosten
    • Keine Risiken im Hinblick auf den späteren Verkauf des Objekts

    Nachteile:

    • In der Regel höhere Gesamtkosten als bei einem Kauf
    • Eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nutzung des geleasten Objekts
    • Möglicherweise hohe Strafgebühren bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags
    • Kein Eigentum am geleasten Objekt und daher kein Wiederverkaufserlös möglich
    • Einschränkungen bei der Verwendung des Objekts, insbesondere wenn es sich um ein Fahrzeug handelt

    Für Leasinggeber

    Vorteile:

    • Regelmäßige Einnahmen durch die Leasingraten
    • Möglicherweise höhere Gewinnmargen als bei einem direkten Verkauf
    • Möglichkeit, das Objekt nach Ablauf des Leasingvertrags erneut zu vermieten oder zu verkaufen
    • Kontrolle über den Zustand des geleasten Objekts durch regelmäßige Wartung und Inspektion

    Nachteile:

    • Risiko von Ausfällen und Zahlungsverzug seitens des Leasingnehmers
    • Kosten für Wartung, Reparatur und Instandhaltung des geleasten Objekts
    • Abhängigkeit von den Schwankungen des Marktes und der Nachfrage nach bestimmten Objekten
    • Möglichkeit, dass der Wert des Objekts während der Laufzeit des Vertrags sinkt und somit ein Verlust entsteht
    • Herausforderungen bei der Bewertung des Restwerts des Objekts am Ende des Leasingvertrags